Kommentar zu den aktuellen UN-Verhandlungen zum Atomwaffenverbot

Ein Team von IPPNW und ICAN begleitet die Atomwaffenverbotsverhandlungen in New York. Foto: Ralf Schlesener
Der aktuelle Vertragstext lässt viele Möglichkeiten offen, den künftigen Beitritt weiterer Staaten individuell zu verhandeln. Der Vertragstext soll es anderen Staaten aufgrund von Vorschriften und Regularien nicht erschweren, dem Vertrag beizutreten. Vielmehr soll von Fall zu Fall ein Prozess ermöglicht werden, der dem einzelnen Staat den Beitritt so einfach wie möglich macht. Dies kann als Stärke des Vertrages bewertet werden, der zum Ziel hat, allen Staaten mit ihren unterschiedlichen Vorbedingungen offen zu stehen und keine Beitrittshürden aufzubauen.
Im zweiten Vertragsentwurf wurde erstmals das unveräußerliche Recht auf zivile Nutzung von Nuklearenergie in die Präambel des Vertragstextes aufgenommen. Diese Formulierung ist an den Artikel 4 des Atomwaffensperrvertrags (NVV) angelehnt und sollte dieses Recht den Nichtatomwaffenstaaten im Gegenzug für den Verzicht auf den Besitz von Atomwaffen zusprechen. Zu dieser Zeit schien die Atomenergie eine vielversprechende Technologie zur Garantie der Energieversorgung zu sein, ohne dass die Risiken bekannt waren. Nach den Atomkatastrophen von Tschernobyl und Fukushima mit ihren katastrophalen humanitären und ökologischen Folgen kann hiervon jedoch nicht mehr ausgegangen werden. Daher ist das Festhalten an diesem Recht in dem neuen Vertragswerk überholt.
Hinzu kommt, dass die Nutzung von Nuklearenergie mit dem Besitz von Atomwaffen zusammenhängt. Es ist bekannt, dass Atomenergie das Risiko für die Proliferation von Atomwaffen erhöht. Alle neun Atomwaffenstaaten nutzen Atomreaktoren, um Plutonium für ihre Atomwaffen herzustellen. In den Atomwaffenstaaten überlappen sich die Atomenergie- und Atomwaffenprogramme. Nordkorea und Indien bauten ihr Atomwaffenprogramm auf der “friedlichen“ Nutzung der Nuklearenergie auf. Somit bietet die Infrastruktur der Atomenergie die Grundlage eines Atomwaffenprogrammes. Es birgt die Gefahr, dass die Formulierung so interpretiert wird, dass der Atomwaffenverbotsvertrag durch diese Erwähnung das Recht auf zivile Nutzung von Atomenergie legitimiert, das im Nichtverbreitungsvertrag (NVV) verankert ist.
Die Meinungen gehen auseinander, ob dies eine logische Schlussfolgerung aus der Verknüpfung der beiden Technologien ist und damit die Erwähnung gerechtfertigt ist oder ob die Erwähnung einer heute schon veralteten und risikobehafteten Technologie dieser in der Zukunft unnötigerweise weiter mehr Legitimierung schenkt.
Eine große Diskussion besteht auch zu den Sicherheitsvorkehrungen (Safeguards) und den Verifikationsregimes, die im Vertrag erwähnt werden. Neben der Normsetzung einer Ächtung dieser Waffen zielen die Verhandlungen auch darauf ab, die bestmöglichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten, ohne die teilnehmenden Staaten durch unverhältnismäßig hohe Auflagen abzuschrecken. Momentan wird dies im Vertragstext so geregelt, dass die Staaten ihre bei Eintritt in den Vertrag bestehenden Sicherheitsabkommen mit der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEO) beibehalten und in Zukunft höhere Sicherheitsstandards annehmen können. Vor allen Dingen sollen Staaten die bisher keine Sicherheitsabkommen haben, diese in einem festgelegten Zeitraum mit der IAEO aushandeln.
Gleichzeitig verwundert es, dass im Vertragstext ein Austrittsparagraph aufgenommen wurde. Die Möglichkeit zum Austritt aus dem Vertrag stellt einen Verlust an Sicherheit für die teilnehmenden Staaten dar. Allerdings kann man hier auch die Frage stellen, weshalb ein Staat aus einem Atomwaffenverbotsvertrag austreten sollte, der zur Normsetzung beitragen soll und primär die Ächtung zum Ziel hat.
Dennoch schlägt der aktuelle Vertragsentwurf eine Austrittsklausel vor. Einige Stimmen werden hier misstrauisch und fordern daher stärkere Auflagen in Form von verschärften Sicherheitsstandards für einen Austritt. Im aktuellen Text muss der Austritt mit „außergewöhnlichen Ereignissen“ begründet sein. Er ist allerdings ausschließlich möglich, wenn die Vertragspartei innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Austrittsgesuch nicht in einen „bewaffneten Konflikt“ verwickelt ist. Ist ein außergewöhnliches Ereignis, welches den Vertragsaustritt begründet und gleichzeitig nicht mit der Verwicklung in einen Konflikt zusammenhängt, überhaupt vorstellbar?
Gleichzeitig bedient ein solches Misstrauen und der Wunsch nach erhöhten Sicherheitsstandards ein Klima, in dem Abrüstung erschwert wird. Auch der Atomwaffensperrvertrag ist ein sicherheitspolitisches Abkommen, welches aus Misstrauen die schärfsten Kontrollen fordert. Die Abrüstung ist in diesem Zusammenhang eher ein beiläufiges Zugeständnis der Atomwaffenstaaten an die Nichtatomwaffenstaaten, bei dem sich mittlerweile gezeigt hat, dass dies eher ein leeres als ein vertrauenswürdiges Versprechen war. Außerdem ist es mehr als fraglich, ob es eine absolute Sicherheit geben kann und ob Kontrollen nicht sowohl mehr Sicherheit als auch mehr Misstrauen schaffen und damit Forderungen nach noch mehr Sicherheitsvorkehrungen. Ein Schritt zurück aus der Diskussion um Sicherheitsvorkehrungen zeigt hingegen, dass der Prozess um diesen Verbotsvertrag sich immer auch auf die Fahnen geschrieben hat, aus dieser Misstrauensspirale auszusteigen und Abrüstung mit einem Vorschuss an Vertrauen wirklich möglich zu machen. Das soll nicht bedeuten, dass jegliche Sicherheitsvorkehrungen unnötig sind. Vielmehr soll es daran erinnern, dass zur Abrüstung auch Mut zur Unsicherheit gehört. Dabei können Sicherheitsvorkehrungen und vor allen Dingen auch Transparenz zu einem gewissen Grad helfen, den Mut müssen die Staaten jedoch trotzdem haben.
Birte Vogel (IPPNW)