Atomwaffen können binnen zehn Jahren beseitigt werden

IPPNW-Mitglieder in Wien, Juni 2022

IPPNW-Mitglieder in Wien, Juni 2022

23. Juni 2022

Wien: Die eigentliche Arbeit am Atomwaffenverbot begann nach der allgemeinen Debatte, als Staaten über eine Reihe von Arbeitspapieren diskutierten, die bereits vor der Konferenz ausgearbeitet wurden. Die Arbeitspapiere setzen sich mit der Umsetzung von Bestimmungen im Vertrag auseinander und enthalten Verfahrensvorschläge zum Atomwaffenverbot. Artikel 4, 5, 6,7 und 12 wurden an diesem Tag diskutiert.

Universalisierung

Artikel 12 behandelt die sogenannte Universalisierung des Vertrags, das heißt, wie der Vertrag weitere Beitritte bekommt. Das Ziel ist wie bei jedem Vertrag, dass alle Staaten schließlich beitreten. Ein Arbeitspapier (WP.7) wurde von Costa Rica vorbereitet. Es schlägt Aktivitäten vor, die die Vertragsparteien unternehmen können, um weitere Beitritte zum Vertrag zu gewinnen. Wie der Vertreter der Komoren sagt: “Jede neue Ratifizierung stärkt die Normen des Vertrags.” Einige Staaten betonten, wie wichtig öffentlichen Aufklärung ist und dabei die Einbindung der Zivilgesellschaft, insbesondere junger Menschen.

Beitrittsverfahren und Beseitigung von Atomwaffen

Artikel 4 bestimmt das Verfahren für den Beitritt für Staaten. In der Diskussion lag der Fokus auf zwei Punkten: 1) der Frist für die Beseitigung der Atomwaffen sowie für den Abzug aus Ländern, wo Atomwaffen stationiert sind, und 2) der Frage, welche Behörde die Verifikation der Beseitigung bzw. den Abzug der Atomwaffen ausführen soll.

Ein Arbeitspapier (WP.9) aus Südafrika schlug folgende Fristen vor, die die Konferenz auch verabschiedete:

  • Maximal zehn Jahre für die verifizierbare und irreversible Beseitigung von Atomwaffen eines Staates, die vorher in einem zeitgebundenen Plan definiert und vorgelegt werden sollte.

  • Eine begründete Verlängerung von bis zu fünf Jahre könnten die Vertragsparteien beschließen, wenn unvorhersehbare Probleme mit der Beseitigung auftauchen.

  • Die Atomwaffen, die auf fremden Territorien gelagert sind, müssen nach dem Beitritt innerhalb von 90 Tagen abgezogen sein.

Moritz Kütt, Physiker und Politikwissenschaftler vom IFSH Hamburg, hat mit Zia Mian, Physiker an der Princeton Universität (USA) die möglichen Fristen wissenschaftlich untersucht. Die beiden halten die von Südafrika vorgeschlagenen Fristen für realistisch, sagte er in der Konferenz, und würden sie befürworten. Es fehle nur der politische Wille; die technische Umsetzung sei nicht das Problem, so Kütt.

Welche Behörden überprüfen das Verfahren?

Die Frage der zuständigen Behörde für die Verifikation ist Thema eines Arbeitspapier von Mexiko und Brasilien (WP.1). Eine offene Frage, die in einer Arbeitsgruppe, die zwischen den Überprüfungskonferenzen zu diskutieren sei, ist folgende: Soll es nur eine oder mehrere Behörden geben? Es gibt unter den NVV- und dem Atomtestverbotsvertrag Organisationen, die das Einhalten dieser Verträge bereits überprüfen – die IAEO und CTBTO. Diese könnten vielleicht eine Rolle bei der Verifikation des AVV spielen. Südafrika rät zur Sorgfalt bei dieser Entscheidung, weil das Verifikationssystem des AVV bereits kritisiert wurde. Es wird von den Nicht-Mitglidern sehr kritisch betrachtet.

Opferhilfe und Umweltsanierung

Der wichtigste Tagesordnungspunkt waren sicherlich die Diskussion über Artikel 6 und 7 und die sogenannten „positiven Verpflichtungen“ zur Opferhilfe und Umweltsanierung. Malaysia sagte, dass die positiven Verpflichtungen sogar das „Herzstück“ des AVV seien. Es sei das erste Mal, dass sich ein Abkommen mit humanitären, menschenrechtlichen und Umweltfolgen befasse. Das Arbeitspapier von Kasachstan und Kiribati (WP.5) schlägt einen International Trust Fund usowie Mechanismen für das Berichten über die Notwendigkeit von Opferhilfe bzw. Umweltsanierung vor.

Eine offene Frage ist, wie Staaten wie Deutschland, die nicht Vertragsparteien sind, bei der Opferhilfe mitwirken können. Wenn sie sich daran finanziell beteiligen wollen, wäre es sicherlich hilfreich, dass die Internationalen Fonds nicht direkt mit dem AVV verbunden sind. Wie die Umsetzung von Artikel 6 und 7 in Detail ausschaut, wird in einer Arbeitsgruppe weiter ausgearbeitet. Das Internationale Rote Kreuz (IKRK) bietet an, hier mitzuarbeiten und wird demnächst auch eine Studie zum Thema herausbringen.

Insgesamt wurde öfters erwähnt, dass die Mitarbeit der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen sehr willkommen sei. Die Staatenkonferenz belegt die Bereitschaft zur Kooperation, da viele NGOs unproblematisch und unbürokratisch auf die Redner*innenliste kommen und auch im Vorfeld an den Arbeitspapieren mitgearbeitet haben. Ein schönes Beispiel, für eine Zusammenarbeit von UNO und Zivilgesellschaft, die bei manchen anderen Foren weniger funktioniert, wie z.B. beim Nichtverbreitungsvertrag (Atomwaffensperrvertrag).

Working Papers zum Nachlesen: meetings.unoda.org/section/tpnw-msp-1-2022_documents_14229/
Atomwaffenverbotsvertrag auf Deutsch: https://www.icanw.de/publikationen/vertrag-zum-verbot-von-atomwaffen-vertragstext/

Xanthe Hall ist Referentin für Atomwaffen der deutschen IPPNW.